Honorarrichtlinie E-Musik

Honorarrichtlinie des Deutschen Komponistenverbandes für Kompositionsaufträge „E-Musik“

Die aufgeführten Honorare sind Mindestvergütungen, die durch individuelle Vertragsgestaltung nach oben offen sind.

Honorare für Werke mit einer Spieldauer von ungefähr 10 Minuten

Kategorie                Minimalhon. (€)   Minutenhon. (€)   Stundensatz (€)

A 1-2 Stimmen     1000-1500             100-150                    20

B 3-9 Stimmen     1500-2500             150-250                    20
auch Chor a cappella und elektroakustische Kompositionen

C 10-19 St.             2000-3000             200-300                    20
auch Kammeropern mit Gesangssolisten und bis zu 17 Instrumentalisten

D 20-mehr              3500-5000             350-500                   20
(Oper, Sinfonik, Oratorium)

Bei längeren Aufführungsdauern sind die Honorare individuell zu vereinbaren.

Zusätzlich zum Vertrag zu vereinbarende Leistungen:

1. Herstellung des Aufführungsmaterials
2. Elektroakustische Zuspielbänder, die vom Komponisten gestellt werden: siehe Bandübernahmevertrag des Deutschen Komponistenverbandes
3. Mitwirkung als Interpret bei Aufführungen
4. Reise- und Hotelkosten zu Proben und Aufführungen, Aufenthaltspauschale pro Tag
5. Klärung aller rechtlichen Fragen eines Mitschnitts (GEMA- Lizenzierung von CD und Video)

Nachtrag:
Die Auffassung, man müsse bei der Bemessung der Einkünfte von E-Komponisten auch deren GEMA – Tantiemen berücksichtigen, ist juristisch abwegig, weil das Honorar den Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand für die Schaffung des Werkes abgilt, die GEMA – Einnahmen aber erst aus der späteren Verwertung des Werkes fließen.

Honorarrichtlinie veröffentlicht in der Verbandszeitschrift des Deutschen Komponistenverbandes INFORMATIONEN 2/2004