Honorarrichtlinie des Deutschen Komponistenverbandes für Kompositionsaufträge „E-Musik“
Die aufgeführten Honorare sind Mindestvergütungen, die durch individuelle Vertragsgestaltung nach oben offen sind.
Honorare für Werke mit einer Spieldauer von ungefähr 10 Minuten
Kategorie Minimalhon. (€) Minutenhon. (€) Stundensatz (€)
A 1-2 Stimmen 1000-1500 100-150 20
B 3-9 Stimmen 1500-2500 150-250 20
auch Chor a cappella und elektroakustische Kompositionen
C 10-19 St. 2000-3000 200-300 20
auch Kammeropern mit Gesangssolisten und bis zu 17 Instrumentalisten
D 20-mehr 3500-5000 350-500 20
(Oper, Sinfonik, Oratorium)
Bei längeren Aufführungsdauern sind die Honorare individuell zu vereinbaren.
Zusätzlich zum Vertrag zu vereinbarende Leistungen:
1. Herstellung des Aufführungsmaterials
2. Elektroakustische Zuspielbänder, die vom Komponisten gestellt werden: siehe Bandübernahmevertrag des Deutschen Komponistenverbandes
3. Mitwirkung als Interpret bei Aufführungen
4. Reise- und Hotelkosten zu Proben und Aufführungen, Aufenthaltspauschale pro Tag
5. Klärung aller rechtlichen Fragen eines Mitschnitts (GEMA- Lizenzierung von CD und Video)
Nachtrag:
Die Auffassung, man müsse bei der Bemessung der Einkünfte von E-Komponisten auch deren GEMA – Tantiemen berücksichtigen, ist juristisch abwegig, weil das Honorar den Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand für die Schaffung des Werkes abgilt, die GEMA – Einnahmen aber erst aus der späteren Verwertung des Werkes fließen.
Honorarrichtlinie veröffentlicht in der Verbandszeitschrift des Deutschen Komponistenverbandes INFORMATIONEN 2/2004