Honorarrichtlinie E-Musik 2017

Honorarrichtlinie der Fachgruppe E-Musik (FEM) im Deutschen Komponistenverband e.V. für Kompositionsaufträge „E-Musik“ 

Empfehlung des Vorsitz des Leitungsteams der Fachgruppe E-Musik (FEM) im Deutschen Komponistenverband e.V. in Fortschreibung der Empfehlung der Arbeitsgruppe „E-Musik“ der ersten Version der Honorarrichtlinie des Deutschen Komponistenverbandes für Kompositionsaufträge „E-Musik“.

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Die aufgeführten Honorare sind Mindestvergütungen, die durch individuelle Vertragsgestaltung nach oben offen sind. Laut der statistischen Erhebung von Prof. M. Drude im Jahre 2002 wurde ein ungefährer Stundenlohn von 20,- € ermittelt. Geht man von 2002 bis 2017 von einer Preissteigerungsrate von 22,88 % aus, so müsste für 2017 und die Folgejahre ein ungefährer Stundenlohn von 24,60 € angesetzt werden – exakt läge er bei 24,58 €

Honorare für Werke mit einer Spieldauer von ungefähr 10 Minuten

Kategorie                Minimalhon. (€)   Minutenhon. (€)   Stundensatz (€)

A 1-2 Stimmen     1230-1845             120-184,5                       24,60

B 3-9 Stimmen     1845-3075             184,5-307,5                   24,60
auch Chor a cappella und elektroakustische Kompositionen

C 10-19 St.             2460-3690             246-369                           24,60
auch Kammeropern mit Gesangssolisten und bis zu 17 Instrumentalisten

D 20-mehr              4500-6145             450-614,5                       24,60
(Oper, Sinfonik, Oratorium)

Bei längeren Aufführungsdauern sind die Honorare individuell zu vereinbaren.

Zusätzlich zum Vertrag zu vereinbarende Leistungen:

1. Herstellung des Aufführungsmaterials
2. Elektroakustische Zuspielbänder, die vom Komponisten gestellt werden: siehe Bandübernahmevertrag des Deutschen Komponistenverbandes
3. Mitwirkung als Interpret bei Aufführungen
4. Reise- und Hotelkosten zu Proben und Aufführungen, Aufenthaltspauschale pro Tag
5. Klärung aller rechtlichen Fragen eines Mitschnitts (GEMA- Lizenzierung von CD und Video)

Nachtrag:
Die Auffassung, man müsse bei der Bemessung der Einkünfte von E-Komponisten auch deren GEMA – Tantiemen berücksichtigen, ist juristisch abwegig, weil das Honorar den Zeit-, Arbeits- und Materialaufwand für die Schaffung des Werkes abgilt, die GEMA – Einnahmen aber erst aus der späteren Verwertung des Werkes fließen.

Stand: 10.02.2017

Erste Fassung der Honorarrichtline veröffentlicht in der Verbandszeitschrift des Deutschen Komponistenverbandes INFORMATIONEN 2/2004, wiederveröffentlicht unter http://www.femusik.de/schreiben/dkv_honrichtlinie_emusik2004.pdf